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   VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09   

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VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09 (https://dejure.org/2012,10931)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21.02.2012 - 4 A 1072/09 (https://dejure.org/2012,10931)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 4 A 1072/09 (https://dejure.org/2012,10931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Trinkwasseranschlussbeitrags

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 170 Abs 1 AO 1977, § 34 Abs 1 BauGB, § 35 BauGB, § 139 BGB, Art 3 Abs 1 GG
    Anwendung der AVBWasserV im kommunalen Abwasserrecht; Einrichtung der Trinkwasserversorgung; Anschlussbeitrag altangeschlossener Grundstücke; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich sowie für Grundstück im teils beplanten, teils unbeplanten Bereich; Rückgriff zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Im Ergebnis dürfte aber wie in dem Fall, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 (4 K 12/07, KStZ 2011, 215 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 33 ff.) zugrunde lag, auch hier eine andere mögliche Lesart möglich sein, die rechtlich zulässig und deshalb normerhaltend zugrunde zu legen ist.

    gilt ebenso, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) für Außenbereichsgrundstücke vordergründig nicht korrekt beschrieben ist, aber gleichwohl im Zusammenspiel mit der zutreffenden Regelung im Beitragsmaßstab hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N. und Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., Rn. 39 f. m. w. N.).

    Ausführlich erörtert wird die grundsätzliche Zulässigkeit der (dort allerdings qualifizierten) Tiefenbegrenzung in jüngerer Zeit vor allem im Urteil des Senats vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 76):.

    a) Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führt zur Problematik der Ermittlung der Tiefenbegrenzung im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 77 f.) u. a. aus:.

    Es kann schlichtweg nicht hinreichend beurteilt werden, ob im Übrigen eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse (so die ständige Rechtsprechung des Obergerichts, neben dem zitierten Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., etwa Urt. v. 13. Nov.

    Diese Auffassung des Gerichts kann sich auch auf die nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 85; vgl. auch Klausing, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1031b) stützen, das offenbar sogar bei der Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung keinen zwingenden Automatismus zwischen Ende des letzten Gebäudes und Ende des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. Anfang des Außenbereichs nach § 35 BauGB sieht:.

    Dem steht auch nicht die bereits zitierte Passage aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 78) entgegen, wonach der Satzungsgeber Ermessen habe, auf welche Weise er die ortsüblichen Verhältnisse ermittele.

  • VG Schwerin, 06.01.2012 - 4 A 437/10

    Anschlussbeitragspflicht einer Erbengemeinschaft; Adressierung des

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Beiakten Nr. 10 bis Nr. 33 aus dem Verfahren 4 A 1296/10, alle beigezogenen Beiakten aus dem Verfahren 4 A 1412/10 mit Ausnahme der Beiakte 1 und die beigezogene Beiakte Nr. 4 aus dem Verfahren 4 A 1755/10 sowie die Protokoll der mündlichen Verhandlungen vor der Kammer vom 3. November 2011 in den Verfahren 4 A 1412/10 und 4 A 1413/10 und vom 6. Januar 2012 in den Verfahren 4 A 437/10 und 4 A 516/10.

    in seinen (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 6. Januar 2012 (4 A 437/10 und 4 A 516/10) rechtlich beanstandet und für unwirksam gehalten.

    Bislang hatte der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 im Verfahren 4 A 1412/10 nicht bestätigen können, dass es im Verbandsgebiet keine Anwendungsfälle für die hier problematisierten Fallgestaltungen eines Grundstücks mit Flächen sowohl im Bebauungsplangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich gibt; auch in den beiden genannten Verfahren 4 A 437/10 und 4 A 516/10 lag dem Gericht keine abweichende Erklärung vor.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 205/07

    Vorteilsbegriff im Sinne des KAG MV §§ 9, 7; Beitragspflicht bei Möglichkeit des

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    sind, wenngleich auch gemessen an den nachfolgenden "klareren" Vorschriften der Satzung wiederum gleichsam mystifiziert, offenbar Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gemeint (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, juris, Rn. 29 ff., 33), was rechtlich in Ordnung ist.

    wirft wiederum das Problem auf, dass die Kombination "Anschlussmöglichkeit + Bebauung" für Außenbereichsgrundstücke nicht zur Begründung der Anschlussbeitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen führt; hier muss das Grundstück vielmehr tatsächlich angeschlossen sein (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.; Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 7.5 und 4.1, dort S. 60).

    gilt ebenso, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) für Außenbereichsgrundstücke vordergründig nicht korrekt beschrieben ist, aber gleichwohl im Zusammenspiel mit der zutreffenden Regelung im Beitragsmaßstab hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N. und Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., Rn. 39 f. m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.) ... Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2003 - 1 M 180/03

    Wirksamkeit einer Kanalbaubeitragssatzung; Erhebung von Kanalbaubeiträgen;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    2001 - 4 K 16/00 -, juris, Rn. 45 und Beschl. v. 20. November 2003 - 1 M 180/03 -, juris, Rn. 15) bzw. eine hinreichende Vergleichbarkeit der ausgewählten Ortslagen mit den übrigen im Verbandsgebiet vorliegt, ob - anders ausgedrückt - z. B. die bezogen auf die Zahl der Einwohner "kleine" Stadt Rerik mit ihren "nur" ca. 2.218 Einwohnern (Statistische Berichte des Statistischen Amts Mecklenburg-Vorpommern, Bevölkerungsstand der Kreise, Ämter und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 31. Dezember 2010, S. 5) eine repräsentative Ortslage im Verbandsgebiet als möglicherweise eine typische Ortslage (Ostseebad) an der Ostsee mit ihren touristischen und gegebenenfalls baulichen Besonderheiten etwa anstelle der Stadt Kühlungsborn mit ca. 7.158 Einwohnern (a. a. O.), oder aber (auch oder stattdessen) eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bebauungsstruktur im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Stadt Bad Doberan als teilweise "Binnengemeinde", teilweise (Stadtteil Heiligendamm) "Ostseegemeinde" mit ihren ca. 11.325 Einwohnern (a. a. O.) darstellt.

    Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 76; Beschl. v. 20. November 2003, a. a. O., Rn. 14), der jenseits davon gelegene aber "orts- bzw. verbandsgebietstypisch" nicht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06

    Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang vom Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:.

  • VG Schwerin, 25.01.2007 - 4 A 217/06

    Rechtmäßigkeit einer Beitragskalkulation bei der Heranziehung zu

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang vom Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    Die Kammer führt in ständiger Rechtsprechung (etwa Urt. v. 25. Januar 2007, a. a. O., und Urt. v. 5. Mai 2011, a. a. O., dort auf Seite 23 ff. des amtlichen Umdrucks), Folgendes aus, an dem das Gericht auch vorliegend festhält:.

  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 156/06

    Begriff der erstmaligen Erstellung des Hausanschlusses

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2007 (VIII ZR 156/06) untersage es dem Beklagten, ein weiteres Mal einen Anschlussbeitrag für das Grundstück zu erheben.

    Die von ihr zitierte Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28. Febr. 2007 - VIII ZR 156/06 -, NJW-RR 2007, 1541, hier aus juris) betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung.

  • VG Greifswald, 12.03.2003 - 3 A 319/01
    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Da der dargelegte Mangel als methodischer Fehler die Tiefenbegrenzungsregelung und das gesamte Beitragssatzungswerk nichtig macht, braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob die später wieder aufgehobene Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSW 2009 zur "seitlichen" (Breiten- oder Seiten)Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26. Sept. 2007 - 2 LB 21/07 -, juris, Rn. 30 zu einer Straßenbaubeitragssatzung; VG Greifswald, Urt. v. 12. März 2003 - 3 A 319/01 -, juris, Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf Klausing, a. a. O., § 8 Rn. 1031b, demzufolge es für eine "ortsübliche" Breite der baulichen Nutzung solcher Grundstücke keine sachlichen Anhaltspunkte gebe).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09
    Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21) ...".
  • BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74

    Tiefenbegrenzung als Maßstab zur Berechnung des Beitragssatzes und

  • BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
  • OVG Niedersachsen, 21.09.1995 - 9 L 6639/93

    Kommunale Abgaben; Tiefenbegrenzungsregelung; Vermutung; Widerlegbarkeit;

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2003 - 9 LA 36/03

    Vollgeschossmaßstab im Beitragsrecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 2 LB 21/07

    Ausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung; Kommunalabgaben; Ausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1740/10

    Zulässigkeit der schlichten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht für den

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1744/10

    Rechtmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids; Wirksamkeit der

  • VG Schwerin, 21.11.2008 - 8 A 3375/04

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasserbeitragsbescheides,

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 24/53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 52.87

    Wasserversorgung - Anschlussleitung - Öffentliche Einrichtung - Unterhaltskosten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 192/08

    Keine Bevorzugung altangeschlossener Grundstücke bei Beiträgen für neue

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser;

    Da demnach gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt bleiben, geht der Vortrag der Kläger ins Leere (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 21.02.2012 - 4 A 1072/09 -, juris).
  • VG Greifswald, 02.10.2014 - 3 A 115/13

    Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen

    Zwar trifft es zu, dass es mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) nicht zu vereinbaren ist, die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke zu normieren, die vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, nicht aber für Grundstücke, die teilweise im Gebiet eines Bebauungsplans und teilweise im unbeplanten Innenbereich liegen (VG Schwerin, Urt. v. 21.02.2012 - 4 A 1072/09 -, juris Rn. 72).
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